Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen des betreffenden Sportes bewegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 07. Oktober 2003 E. 4.4). Der ungewöhnliche äussere Faktor ist folglich nicht gegeben, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). -4-