1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 29. August 2022 bzw. der ihr am 15. September 2022 gemeldeten Rippenbeschwerden mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] J005) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Zunächst ist zu beurteilen, ob es sich beim vom Beschwerdeführer gemeldeten Ereignis vom 29. August 2022 um einen Unfall nach Art. 4 ATSG handelt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).