2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für die Folgen des Unfalles vom 29.08.2022 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: