2022, zu welchem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2023 äusserte, sowie mit Verfügung vom 27. Januar 2023 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 11.04.2023 sei aufzuheben.