Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.235 / SW / sc Art. 152 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Wietlisbach Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg, Gustav-Siber Weg 4, Postfach, 8700 Küsnacht ZH Beschwerde- Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ), Stadelhoferstrasse 33, gegnerin Postfach, 8022 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 11. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Un- fallmeldung vom 15. September 2022 am 29. August 2022 anlässlich eines ETT3-Trainings (Selbstverteidigungskurs für Polizisten) die adäquate Re- aktion auf Umklammerungen (Festhalten) von hinten trainierte und dabei, als er von einem Trainingskollegen von hinten umklammert wurde, starke Schmerzen in der rechten Rippenpartie verspürte. Die Beschwerdegegne- rin verneinte nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer Beurteilung ihres beratenden Arztes mit Schreiben vom 17. November 2022, zu welchem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2023 äusserte, sowie mit Verfügung vom 27. Januar 2023 ihre Leis- tungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädi- gung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 11. April 2023 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende An- träge: "1. Der Einspracheentscheid vom 11.04.2023 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für die Folgen des Unfalles vom 29.08.2022 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 29. August 2022 bzw. der ihr am 15. Sep- tember 2022 gemeldeten Rippenbeschwerden mit Einspracheentscheid vom 11. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] J005) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Zunächst ist zu beurteilen, ob es sich beim vom Beschwerdeführer gemel- deten Ereignis vom 29. August 2022 um einen Unfall nach Art. 4 ATSG handelt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerk- male (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, feh- lende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (vgl. BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; SVR 2022 UV Nr. 13 S. 55; Urteil des Bundesge- richts 8C_430/2021 vom 17. November 2021 E. 2.3). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne nur dann anzuneh- men, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen des betreffen- den Sportes bewegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 07. Ok- tober 2003 E. 4.4). Der ungewöhnliche äussere Faktor ist folglich nicht ge- geben, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewe- gungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). -4- 2.3. 2.3.1. Der Unfallmeldung vom 15. September 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2022 anlässlich eines ETT3-Trainings die adäquate Reaktion auf Umklammerungen (Festhalten) von hinten trai- nierte. Er führte aus, um das Training so realitätsnah wie möglich zu ge- stalten, sei er locker dagestanden, als ihn sein Trainingskollege plötzlich und stark über seine Arme am Oberkörper umklammert habe. Dabei sei sein rechter Ellenbogen plötzlich und unerwartet stark gegen seine rechte Rippenpartie gedrückt worden, wodurch unmittelbar starke Schmerzen auf- getreten seien. Da er damit gerechnet habe, dass die Schmerzen nur vo- rübergehend seien, habe er das Training mit Schmerzen und Einschrän- kungen bei den weiteren Übungen noch beendet. Als er gleichentags den Nachtdienst angetreten habe, seien die Schmerzen schlimmer geworden, woraufhin er das Notfallzentrum eines Spitals aufgesucht habe (vgl. VB G001). Auf dem "Frageblatt Ereignishergang" der Beschwerde- gegnerin schilderte der Beschwerdeführer den Geschehnishergang am 30. September 2022 im Wesentlichen gleich wie in der Unfallmeldung. Er- gänzend gab er an, es sei nichts Besonderes passiert. Es treffe auch nie- manden ein Verschulden am Ereignis, weil bei einem realitätsnahen Selbst- verteidigungstraining immer etwas passieren könne (vgl. VB G004 S. 1). 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid vom 11. April 2023 auf den Standpunkt, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliege, und führte aus, der geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers, er sei im Training nicht darauf vorbereitet gewesen, dass ihn sein Übungspartner von hinten festhalte, weshalb er nicht die entsprechende Körperspannung habe einnehmen können, überzeuge nicht. Bei einer Umklammerungssitu- ation in der Realität wäre er noch viel weniger darauf gefasst gewesen. Es handle sich vielmehr um einen üblichen Bewegungsablauf, welcher zu die- sem Training als normale Festhalteübung gehöre. Auch dass der Be- schwerdeführer nicht mit einer solch heftigen Umklammerung gerechnet habe, vermöge nicht zu überzeugen, da es sich dabei um ein diesem Trai- ning inhärentes Risiko handle, welches sich realisiert habe und nach der Rechtsprechung keinen Unfall im Rechtssinne darstelle (vgl. J005 S. 2 f.). 2.3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerde vor, Abklärun- gen hätten ergeben, dass bei korrekter Ausführung der Umklammerungsü- bung der Druck auf den Solarplexus ausgeübt worden wäre. Ein Eindrü- cken des Ellbogens gegen den Rippenbogen sei dabei nicht möglich und es komme daher auch nicht zu Verletzungen. Stehe der Angreifer jedoch nicht gerade, sondern mehr seitlich hinter dem Angegriffenen und umfasse er in dieser Position mit seinen Armen den Angegriffenen, erfolge der Druck der Arme nicht auf den Solarplexus, sondern seitlich gegen den Arm des -5- Angegriffenen, wodurch der Ellbogen in den Rippenbogen gedrückt werde und es zu Verletzungen wie der vorliegenden komme. Dieser Ablauf sei eindeutig programmwidrig. Sollte sich das Gericht mit diesen Ausführungen noch kein klares Bild von der Übung machen können, werde eine mündli- che Verhandlung und die Vorladung von B._____, Fachexperte für Selbst- verteidigungs- und Eigensicherungstraining, Haupttrainingsleiter Sportver- band C._____, als Zeuge beantragt, damit dieser dem Gericht die beiden Varianten der Umklammerung vorführen könne. Diese Präzisierungen zum Unfallhergang habe er im Rahmen der Schilderung des Unfallherganges nicht machen können, da er nicht habe sehen können, wo der Angreifer genau gestanden sei. Zudem werde die Übung sehr schnell durchgeführt, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, den genauen Ablauf mitzuverfol- gen. Plötzlich sei ihm der Ellbogen fest gegen den Rippenbogen gedrückt worden, was sofort zu heftigen Schmerzen geführt habe. Damit habe er nicht rechnen müssen. Unabhängig davon, wo der Angreifer genau gestan- den sei, sei davon auszugehen, dass die Übung nicht korrekt und damit programmwidrig durchgeführt worden sei, denn sonst wäre sein Ellbogen nicht gegen den Rippenbogen gedrückt worden. Es liege damit ein unge- wöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer den üblichen Bewegungsablauf der Übung störenden Programmwidrigkeit vor (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). 2.4. Das in Frage stehende Vorkommnis ereignete sich gemäss den Ausfüh- rungen der Parteien während einer polizeilichen Weiterbildung (ETT3) im Rahmen einer Selbstverteidigungsübung. Dass entsprechende Übungen grundsätzlich so konzipiert sind, dass es zu keinen Verletzungen kommen sollte (vgl. Beschwerde S. 8), mag zutreffen, dennoch handelt es sich um Trainingseinheiten mit Körperkontakt und Krafteinwirkung, welchen ein ge- wisses Verletzungsrisiko inhärent ist, führte der Beschwerdeführer auf dem Frageblatt zum Ereignishergang vom 30. September 2022 doch selbst aus, seiner Meinung nach treffe niemanden ein Verschulden am Ereignis, da bei einem realitätsnahen Selbstverteidigungstraining immer etwas geschehen könne. Etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz oder Ähnliches habe sich nicht ereignet (vgl. VB G004). Es darf zudem davon ausgegan- gen werden, dass ein Selbstverteidigungstraining, welches im Rahmen ei- ner polizeilichen Weiterbildung durchgeführt wird, intensiver ausfällt als ein Selbstverteidigungskurs für Personen, die sich generell im Alltag sicherer fühlen wollen und die – anders als der Beschwerdeführer als Polizist – nicht berufsbedingt oder aus anderen Gründen einem erheblichen Risiko von Angriffen (auch) von hinten ausgesetzt sind. Dementsprechend liegt auch ein Vergleich mit einer Kampfsportart, bei welcher mit harten Körperkon- takten und Körperangriffen zu rechnen ist – und welche in den reglementa- risch umschriebenen Grenzen auch zulässig sind (vgl. BGE 130 V 117 S. 120 E. 3) – nicht fern. -6- Wie bereits ausgeführt, ist bei sportlichen Tätigkeiten – wie der vorliegen- den Umklammerungsübung – ein Unfall im Rechtssinne nur dann anzuneh- men, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Der vom Be- schwerdeführer geschilderte Hergang des Ereignisses wurde nicht bestrit- ten und gemäss seinen Ausführungen stand er – um das Training so reali- tätsnah wie möglich zu gestalten – locker da, als ihn sein Trainingskollege plötzlich und stark über seine Arme am Oberkörper umklammerte und da- bei sein rechter Ellbogen plötzlich und unerwartet stark gegen seine rechte Rippenpartie gedrückt wurde (vgl. VB G004). Hierzu ist auszuführen, dass es naheliegend und fast unumgänglich ist, dass eine gewisse Krafteinwir- kung erfolgt, wenn der eine Trainingspartner den anderen bei einer Um- klammerungsübung, welche zudem als realitätsnahe Selbstverteidigungs- übung ausgestaltet ist, plötzlich von hinten umklammert. Auch der Be- schwerdeführer führte aus, dass bei korrekter Ausführung Druck gegen den Solarplexus erfolge (vgl. Beschwerde S. 8). Dass beim in Frage stehenden Ereignis dieser Druck auf den Ellbogen des Beschwerdeführers anstatt auf dessen Solarplexus ausgeübt wurde, deutet sicherlich darauf hin, dass die Übung nicht ideal verlaufen ist, jedoch ist diese Abweichung – wie nachfol- gend ausgeführt wird – als ein der Übung inhärentes Risiko zu werten. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschwerde S. 9), hatte er keine Möglichkeit, den genauen Ablauf mitzuverfolgen, und es kann im Nachhinein – insbesondere mangels Augenzeugen (vgl. VB G004) – nicht mehr eruiert werden, wie die Übung genau durchgeführt wurde und ob der Trainingspartner ihn genau von hinten oder seitlich umklammert hat, jedoch ist dies auch nicht von Belang, zumal im Rahmen eines realitätsna- hen Selbstverteidigungstrainings sowohl mit etwas härterem Körperkontakt als auch mit dem Umstand, dass die Umklammerung nicht immer lehrbuch- gemäss gerade von hinten, sondern unter Umständen seitlich erfolgt, ge- rechnet werden muss. Auch ein allfälliges seitliches und stärkeres Umklam- mern liegt damit noch in der Spannbreite des Üblichen. Anzumerken bleibt, dass das Auftreten von Schmerzen als solches kein äusserer (schädigen- der) Faktor im Sinne der Rechtsprechung ist (BGE 129 V 466 E. 4.2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.2), und da auch keine anderweitigen Hinweise auf das Vorliegen einer "Pro- grammwidrigkeit" ersichtlich sind, ist abschliessend festzuhalten, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Der Antrag auf Durchführung ei- ner Verhandlung zwecks Demonstration der richtigen und falschen Vari- ante der Umklammerung durch einen Zeugen ist nach dem Gesagten man- gels Relevanz abzuweisen. 3. 3.1. Da der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Rippenfraktur gemäss Bericht des Spitals D._____ nicht ausgeschlossen werden könne und damit eine Listenverletzung vorliegen könnte (vgl. Beschwerde S. 11), bleibt zu -7- prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. 3.2. Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch für die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Verletzungen (Knochenbrüche, Verrenkungen von Ge- lenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen), sofern diese Körperschädi- gungen nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Damit wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.2.2 S. 64 f.). 3.3. 3.3.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). 3.3.2. Im ambulanten Bericht des Spitals D._____, Institut für Notfallmedizin, vom 29. August 2022 wurden beim Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten die Diagnose Rippenkontusion dorsolateral rechts sowie die Diffe- rentialdiagnose einer Rippenfraktur gestellt. Es wurde ausgeführt, dass so- wohl bei der Sonographie des Abdomens (eFAST) als auch beim Röntgen des Thorax (ap/lat links) keine abgrenzbaren Rippenfrakturen erkennbar gewesen seien und daher von einer Rippenkontusion ausgegangen werde. Eine Rippenfraktur könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Kompli- kationen einer Rippenfraktur – insbesondere Pneumo-/Hämatothorax – seien jedoch nicht gefunden worden (vgl. VB M002 S. 1 f.). Eine Arbeitsun- fähigkeit wurde vom 29. bis 30. August 2022 bescheinigt (vgl. VB M002 S. 3; T001). 3.3.3. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1. September 2022 attestierte med. pract. E._____, Praktischer Arzt, dem Beschwerdeführer vom 31. Au- gust 2022 bis zum 12. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (VB T002) und mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. September 2022 bestätigte er, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis zum 16. September 2022 nur Büroarbeit verrichten könne (VB T003). 3.3.4. Im Rahmen der Fallbesprechung vom 12. November 2022 verneinte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. F._____, Facharzt für -8- Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG und führte als Begründung aus, aufgrund der kurzen Arbeitsunfähigkeit könne eine Fraktur ausgeschlossen werden (vgl. VB M003). 3.4. Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von med. pract. E._____ geht nicht hervor, aufgrund welcher – gemäss seinen Angaben unfallbedingten – Ge- sundheitsstörung(en) er dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche den beim ETT3-Training Ende August 2022 aufgetretenen Beschwerden im Bereich der Rippen rechts zu Grunde lag, äusserten sich lediglich die Ärzte des Spitals D._____ und Dr. med. F._____. Während die behandeln- den Ärzte aufgrund der Sonographie und der Röntgenbilder zum Schluss kamen, dass eher eine Rippenkontusion vorliege, eine Rippenfraktur aller- dings nicht ausgeschlossen werden könne, hielt Dr. med. F._____ lediglich fest, aufgrund der kurzen Arbeitsunfähigkeit könne eine Fraktur ausge- schlossen werden. Inwiefern er sich mit den Untersuchungsergebnissen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Eine solch knappe Begründung greift zweifellos zu kurz und ist nicht nachvoll- ziehbar. Anhand des Berichtes der behandelnden Ärzte des Spitals D._____ erscheint eine Kontusion zwar als die wahrscheinlichere Diag- nose, jedoch kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) auf deren Vorliegen geschlossen werden. Auch eine Rippenfraktur liegt gemäss den Aussagen der behandelnden Ärzte im Bereich des Möglichen, woran der sehr knappe Bericht von Dr. med. F._____ nichts zu ändern vermag. Es ist somit festzustellen, dass der Be- richt der behandelnden Ärzte keine genügende medizinische Grundlage für die Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche des Be- schwerdeführers darstellt und auch am Bericht des beratenden Arztes Dr. med. F._____ Zweifel bestehen. 3.5. Nach dem Gesagten liegt – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (vgl. Beschwerde S. 11) – keine beweiskräftige ärztliche Beurteilung vor, welche eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdefüh- rer sich beim Ereignis vom 29. August 2022 eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG zugezogen hat, erlaubt. Es kann nicht in antizipierter Beweiswürdigung gesagt werden, von weiteren medizini- schen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) weitere Ab- klärungen betreffend die Natur der Verletzung, die sich der Beschwerde- führer am 29. August 2022 beim ETT3-Training zuzog, zu treffen und da- nach über dessen Anspruch auf Leistungen betreffend die Beschwerden -9- im Bereich der rechten Rippen unter dem Titel "unfallähnliche Körperschä- digung" neu zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme ergän- zender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer seine Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wietlisbach