Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach – unabhängig davon, ob sich deren Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 4. März 2015 (VB 134) erheblich verändert hat (vgl. E. 3.2. f.) – zu Recht verneint. Die gegen die Verfügung vom 6. April 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.