Demzufolge ist von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Mangels einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbuch sind die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin demnach – unabhängig davon, ob sich deren Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 4. März 2015 (VB 134) erheblich verändert hat (vgl. E. 3.2. f.) – zu Recht verneint.