5.6. Zusammenfassend liegen keine Umstände vor, welche Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ABI-Gutachtens zu begründen vermöchten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde Ziff. 10) in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.) zu verzichten ist. Demzufolge ist von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.