5.5.2. Aufgrund des Umstandes, dass sich aus den nach der Begutachtung ergangenen medizinischen Berichten, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte für eine seither eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergaben, bestand auch kein Anlass, die Beschwerdeführerin durch RAD-Arzt med. pract. D. (oder einen anderen Arzt) nochmals untersuchen zu lassen.