Dass das Gutachten rund zweieinviertel Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung erging, ist insofern unerheblich. Massgeblich ist nämlich, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_1019/2010 vom 30. März 2011 E. 2.3 und 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1), was nach dem Gesagten vorliegend der Fall ist. - 12 -