5.4.4. Nach dem Gesagten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch die ABI im Juli bzw. September 2020 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätte. Daran vermag – wie dies die Beschwerdeführerin selbst anerkennt (Beschwerde Ziff. 11) – auch die erfolgte Entfernung der Gallenblase nichts zu ändern. So hielten die Operateure im Bericht vom 2. Februar 2022 fest, dass nach Ablauf von zwei Wochen nach der Operation keine Einschränkungen mehr bestünden (BB 3/2). Dass das Gutachten rund zweieinviertel Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung erging, ist insofern unerheblich.