Sie verwiesen ferner auf diverse Inkonsistenzen und zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin vor allem an der zunehmend ablehnenden Haltung seitens ihres Umfeldes, welches sich wegen ihrer vorgetragenen Beschwerden zurückziehe, leide, was zu – im Rahmen der Schmerzstörung und nicht etwa einer depressiven Episode zu interpretierenden – depressiven Verstimmungen führe (VB 164.1/9, 164.3/8). Dass die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) durch den psychiatrischen Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde, ist angesichts der inkonsistenten Beschwerdeschilderung der Beschwerde-