Die Gutachter legten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder durch die somatischen noch die psychiatrischen Befunde hinreichend objektiviert werden könnten. Sie verwiesen ferner auf diverse Inkonsistenzen und zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin vor allem an der zunehmend ablehnenden Haltung seitens ihres Umfeldes, welches sich wegen ihrer vorgetragenen Beschwerden zurückziehe, leide, was zu – im Rahmen der Schmerzstörung und nicht etwa einer depressiven Episode zu interpretierenden – depressiven Verstimmungen führe (VB 164.1/9, 164.3/8).