Entscheidend ist, dass die Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügten und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4), was vorliegend zutrifft (VB 164.2). Die Gutachter legten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder durch die somatischen noch die psychiatrischen Befunde hinreichend objektiviert werden könnten.