Depressive Episoden seien in der Regel durch fachpsychiatrische Therapie beeinflussbar. Sogar schwere depressive Ausprägungen sprächen auf die fachärztliche Behandlung an, wenn diese gemäss den geltenden und akzeptierten Standards durchgeführt werde, was bei der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden könne (VB 191/2). Auch spreche der dokumentierte Behandlungsumfang gegen eine schwere psychische Beeinträchtigung. Insgesamt handle es sich bei den Ausführungen von Dr. med. C. um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, weiter auf das ABI-Gutachten vom 24. November 2020 abzustellen (VB 191/3).