vom 15. September 2022 das ABI-Gutachten vom 24. November 2020 aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht wesentlich zu beeinflussen vermöge, da im fraglichen Bericht überwiegend subjektive Beschwerden dokumentiert worden seien (VB 191/2). Es liege keine eigenständige depressive Störung vor, da insbesondere kein Hinweis für einen episodenhaften Verlauf mit zwischen den Episoden auftretenden Phasen, in denen die Beschwerdeführerin wenige oder überhaupt keine Symptome aufwiese, bestehe. Depressive Episoden seien in der Regel durch fachpsychiatrische Therapie beeinflussbar.