besuche regelmässig einen Gottesdienst und sei in der Lage, Einkäufe zu tätigen und Auto zu fahren. Auch sei es ihr im Jahr 2019 möglich gewesen, für Ferien in ihre Heimat zu reisen (VB 164.3/8 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit habe aus psychiatrischer Sicht nie bestanden (VB 164.3/9). Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung werde sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lassen; es bestünden folglich keine weiteren psychiatrischen Behandlungsoptionen (VB 164.3/8).