Es sei daher – auch vor dem Hintergrund der demonstrierten ausgeprägten Krankheitsüberzeugung – von einer psychischen Überlagerung auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin im Alltag gezeigte Passivität lasse sich nicht mit einer depressiven Störung erklären, zumal der Antrieb bei der Untersuchung nicht herabgesetzt gewesen sei (VB 164.3/6). Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter der zunehmenden Ablehnung seitens ihrer Umgebung aufgrund ihrer ständigen Klagen wegen körperlicher Beschwerden, welche nicht objektiviert werden könnten. Es handle sich also um reaktive depressive Verstimmungen, die im Rahmen der Schmerzstörung eingeordnet werden könnten (VB 164.3/8 f.).