5.3. 5.3.1. Der psychiatrische Gutachter subsumierte die psychische Symptomatik einerseits unter die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren und andererseits unter diejenige histrionischer Persönlichkeitszüge und führte zur Begründung aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden, deretwegen sie sich seit 1999 nicht mehr arbeitsfähig fühle, in ihrem Ausmass nicht hinreichend objektivieren liessen. Es sei daher – auch vor dem Hintergrund der demonstrierten ausgeprägten Krankheitsüberzeugung – von einer psychischen Überlagerung auszugehen.