Die Beschwerdeführerin bringt indes vor, dass hinsichtlich der Beurteilung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb das chronische Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewertet worden sei. Gestützt auf die Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin sei – entgegen den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters – davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Beschwerde Ziff. 9 ff.). -8-