Betreffend die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass ein leicht erhöhter Pausenbedarf bestehe. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, Möglichkeit zu Wechselpositionen, kein sehr langes Stehen oder Gehen) zu 90 % arbeitsfähig. Eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit habe auch retrospektiv nicht vorgelegen (VB 164.1/10 f.).