3.3.2. Vorliegend bildet die Verfügung vom 4. März 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente – gestützt auf das Gutachten der ABI vom 16. Januar 2014 (VB 106) ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit und dementsprechend einem Invaliditätsgrad von 0 % – aufhob (VB 134), den relevanten Vergleichszeitpunkt in retrospektiver Hinsicht. Die Frage, ob im Vergleich dazu eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. -6-