VB] 196/1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die psychiatrische Beurteilung im ABI-Gutachten vom 24. November 2020 nicht nachvollziehbar sei und dieses schon mangels Aktualität nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden dürfe, zumal sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung verschlechtert habe (Beschwerde Ziff. 10 und 11). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2023 zu Recht verneint hat (VB 196).