2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des (erneuten) Rentenbegehrens im Wesentlichen sinngemäss damit, dass gestützt auf das ABI-Gutachten vom 24. November 2020 davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich durch einen leicht erhöhten Pausenbedarf eingeschränkt sei. Angesichts der aus rheumatologischen Gründen um 10 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % liege der Invaliditätsgrad klar unter 40 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196/1).