" Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, ev. es sei dem Unterzeichneten eine Nachfrist zum ausführlichen Begründen der Beschwerde anzusetzen;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Juni 2023 noch einen Bericht der Psychiatrischen Dienste B. vom 14. Juni 2023 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: