Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 24. November 2020 sowie nach erneut erfolgter Rücksprache mit dem RAD stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Juli 2021 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben und weitere medizinische Unterlagen eingereicht hatte, hielt die Beschwerdegegnerin erneut (mehrmals) Rücksprache mit dem RAD. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren schliesslich ab.