Unter Berücksichtigung der dagegen am 13. April 2020 erhobenen Einwände und der zusätzlich eingereichten medizinischen Berichte trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ein und traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch-rheumatologisch begutachten liess. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 24. November 2020 sowie nach erneut erfolgter Rücksprache mit dem RAD stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Juli 2021 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen.