Nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin ihr mit Vorbescheid vom 3. März 2020 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 13. April 2020 erhobenen Einwände und der zusätzlich eingereichten medizinischen Berichte trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ein und traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch-rheumatologisch begutachten liess.