1.2. Am 29. Oktober 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) an. Nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin ihr mit Vorbescheid vom 3. März 2020 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht.