Verhalten der Beschwerdeführerin, die sich nach Lage der Akten stets kooperativ zeigte, ihren Mitwirkungspflichten nachkam, mehrmals Zwischenverdiensttätigkeiten aufnahm sowie am 1. November 2022 eine selbständig gefundene unbefristete Festanstellung im Marketingbereich antreten (vgl. den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 29. September 2022 in VB 56 f.) und sich daher von der Arbeitsvermittlung abmelden konnte (vgl. VB 51), sowie vor dem Hintergrund des der Beschwerdegegnerin zur Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls zukommenden Ermessens bei der Festsetzung der Einstelldauer (vgl. hierzu statt vieler BGE 130 V 125 E. 3.2 ff. S. 126 ff.)