3.4. Die Beschwerdegegnerin nahm ein mittleres Verschulden an und setzte die Sanktion auf 19 Einstelltage fest, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Obschon grundsätzlich stets von einem schweren Verschulden mit einer Einstelldauer von 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV) auszugehen ist, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV), erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 19 Tagen mit Blick auf das ansonsten tadellose -6-