Insgesamt ist damit kein triftiger Grund für die Nichtannahme der angebotenen Weiterbeschäftigung beziehungsweise keine Unzumutbarkeit der Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Einsatzbetrieb im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gegeben. Die Beschwerdeführerin, der keine andere Stelle zugesichert war, ist daher zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.