vgl. zudem die E-Mail vom 31. August 2022 in VB 91) – insbesondere Differenzen bezüglich der Entschädigung für die angebotene Festanstellung sowie der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer ihrer im Jahr 2021 abgeschlossenen Ausbildung im Bereich Marketing entsprechenden Tätigkeit ausschlaggebend für die Ablehnung der angebotenen Festanstellung durch die Beschwerdeführerin waren. Insgesamt ist damit kein triftiger Grund für die Nichtannahme der angebotenen Weiterbeschäftigung beziehungsweise keine Unzumutbarkeit der Weiterführung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Einsatzbetrieb im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags gegeben.