Zu ergänzen ist, dass – nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in deren Schreiben vom 29. September 2022 (VB 71 f.) und der Personalverleiherin in deren Schreiben vom 5. Oktober 2022 (VB 55; vgl. zudem die E-Mail vom 31. August 2022 in VB 91) – insbesondere Differenzen bezüglich der Entschädigung für die angebotene Festanstellung sowie der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer ihrer im Jahr 2021 abgeschlossenen Ausbildung im Bereich Marketing entsprechenden Tätigkeit ausschlaggebend für die Ablehnung der angebotenen Festanstellung durch die Beschwerdeführerin waren.