BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt erscheinen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr angebotenen Festanstellung ein Pensum von 150 % bis 170 % hätte leisten müssen. Entsprechend gab denn auch die Personalverleiherin in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2022 an, es sei "nie die Rede von 150- 170 % gewesen" (VB 55). Zu ergänzen ist, dass – nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in deren Schreiben vom 29. September 2022 (VB 71 f.) und der Personalverleiherin in deren Schreiben vom 5. Oktober 2022 (VB 55;