3.2. Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbeschäftigung bei ihrem bisherigen Einsatzbetrieb im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindert hat, obgleich ihr bewusst war, dass die temporäre Beschäftigung diesfalls spätestens am 29. Juli 2022 enden würde, und ohne dass ihr eine neue Arbeitsstelle bei derselben oder einer anderen Arbeitgeberin zugesichert worden war. Damit liegt grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.