Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. 2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).