eine ihr angebotene unbefristete Anstellung abgelehnt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen sei. Das Fortführen des Arbeitsverhältnisses respektive der Antritt einer unbefristeten Beschäftigung sei indes nicht unzumutbar gewesen, weshalb die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet und die Beschwerdeführerin folglich für 19 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei unzumutbar gewesen. Auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher zu verzichten.