2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 20.04.2023 sei aufzuheben. 2. Die Arbeitslosentaggelder seien ungekürzt an die Beschwerdeführerin auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: