Nach Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin meldete sie sich am 7. Juni 2022 erneut zur Arbeitsvermittlung und am 28. Juni 2022 ebenfalls neuerlich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab dem 19. Juli 2022 an. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 19. Juli 2022 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügung am 1. November 2022 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2023 ab.