1. Die 1993 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 20. September 2021 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 19. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 31. August 2021. Nachdem sie per 29. November 2021 eine neue Anstellung gefunden hatte, meldete sie sich per 1. Dezember 2021 von der Arbeitsvermittlung durch das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ab. Nach Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin meldete sie sich am 7. Juni 2022 erneut zur Arbeitsvermittlung und am 28. Juni 2022 ebenfalls neuerlich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab dem 19. Juli 2022 an.