6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 eine Übernahme der zahnmedizinischen Behandlungskosten des Beschwerdeführers zu Recht verneint; die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.