So führte auch Dr. med. dent. C._____ aus, die Behandlung hätte – wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Massnahmen für eine gute Mundhygiene beachtet hätte – spätestens im 2. Quartal 2017 begonnen werden können (VB 39/3 ff.). Damit liegen keine medizinischen Gründe für eine Behandlung erst nach dem 20. Lebensjahr vor und die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV sind demnach nicht erfüllt. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehren (Beschwerde S. 12, Ziff.