VB 39/3; VB 40/10), was bedeutet, dass die Behandlung ohne Weiteres (selbst bei allenfalls zu berücksichtigender Vorbereitungszeit zur Verbesserung der Mundhygiene und Versorgung der kariösen Zähne vor der Behandlung ab Dezember 2016) vor Erreichen des 20. Altersjahres im April 2020 (bzw. zufolge Verlängerung der Kostengutsprache davon abweichendem Ende der Leistungen der Invalidenversicherung per 31. Oktober 2020 [BB 2]) hätte durchgeführt und abgeschlossen werden können, wenn der Beschwerdeführer zu einer Verbesserung seiner Mundhygiene ab Dezember 2016 bereit gewesen wäre. So führte auch Dr. med. dent.