E._____ ausführte (BB 16/2) – der zuvor notwendigen Kariesbehandlung zuzuschreiben, zum anderen aber primär der auch nach der Besprechung im Dezember 2016 weiterhin bestehenden ungenügenden Mundhygiene des Beschwerdeführers und dessen fehlender Motivation zur entsprechenden Anpassung geschuldet (vgl. E. 5.2.2. -8-