am Ende des Pubertätswachstums indiziert sind, welche dann Grundlage für anschliessende kieferorthopädische und restaurative Massnahmen bilden (BGE 130 V 294 E. 5.3.4 S. 297 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ergibt sich indes aus den Akten nicht, dass zum Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme im Dezember 2016 (VB 14) das nötige altersentsprechende Wachstum noch nicht erreicht gewesen wäre, was der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht. Eine medizinische Indikation zur Korrektur der Kieferfehlstellung bestand nach Lage der zur Verfügung stehenden Akten somit bereits ab Behandlungsaufnahme im Dezember 2016 (VB 14) und wurde bereits zu diesem Zeitpunkt thematisiert.