Die dennoch ungenügende und trotz mehrfacher Hinweise auf deren Notwendigkeit für die Behandlung weiterhin vernachlässigte Mundhygiene liegt in der alleinigen Verantwortung des Beschwerdeführers, ausserhalb des Einflussbereichs des Krankenversicherers, und stellt damit keinen medizinischen Grund für die nicht abgeschlossene Behandlung vor dem 20. Altersjahr im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (E. 5.2.1.) dar. Nach der Konzeption des Verordnungsgebers handelt es sich bei den medizinischen Gründen für einen späteren Behandlungszeitpunkt vielmehr um Konstellationen, bei denen die kieferchirurgischen Interventionen erst