Der Beschwerdeführer wurde mehrfach darüber aufgeklärt, dass eine kieferorthopädische Behandlung nur beginnen könne, wenn die Mundhygiene sehr gut sei. Die dennoch ungenügende und trotz mehrfacher Hinweise auf deren Notwendigkeit für die Behandlung weiterhin vernachlässigte Mundhygiene liegt in der alleinigen Verantwortung des Beschwerdeführers, ausserhalb des Einflussbereichs des Krankenversicherers, und stellt damit keinen medizinischen Grund für die nicht abgeschlossene Behandlung vor dem 20. Altersjahr im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (E. 5.2.1.) dar.