Der Beschwerdeführer zeige kein Interesse und keine Motivation. Am 29. September 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei sich seiner schlechten Mundhygiene bewusst, er sage aber, er sei nicht motiviert, die Interdentalbürsten anzuwenden. 5.2.3. Folglich steht fest, dass die Behandlung der Kieferfehlstellung aufgrund der schlechten Mundhygiene des Beschwerdeführers bzw. der vor der vorlie- -7-