Bei frühestmöglichem Behandlungsbeginn im März 2019 sei es nicht mehr möglich gewesen, die Behandlung bis zum 20. Altersjahr abzuschliessen (Beschwerde S. 10 f., Ziff. 13). Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Oktober 2020 zunächst Kostengutsprache erteilt, worauf diese zu behaften sei (Beschwerde S. 5, Ziff. 10).